AGB und Allgemeine Mandatsbedingungen
§1 Geltungsbereich; Einbeziehung von AGB
- Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige, Verträge zwischen den Rechtsanwälten der Rechtsanwaltssozietät Drewelow & Ziegler -Rechtsanwälte- GbR (im Folgenden RA-Gesellschaft) und Mandanten, deren Gegenstand die geschäftliche Besorgung von Rechtsdienstleistungen (insb. Rat- u. Auskunftserteilung, Geschäftsbesorgung u. Prozessführung) ist.
- Einzelvertragliche Vereinbarungen gehen diesen allgemeinen Mandatsbedingungen vor.
- Die Anwendung anderer als dieser Geschäftsbedingungen erfordert die ausdrückliche Vereinbarung.
§2 Mandatsverhältnis
- Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Diestleistung. Hierbei ist ein Auftrag nie auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet.
- Das konkrete Mandatsverhältnis wird zwischen der RA-Gesellschaft und dem Mandanten begründet. Die Bearbeitung erfolgt aufgrund der kanzleiinternen Geschäftsverteilung. Das Honorar steht in jedem Fall der RA-Gesellschaft zu. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall und nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung, die Bearbeitung durch einen Rechtsanwalt außerhalb seines Ressorts erfolgt.
- Fernmündliche Auskünfte, Rat und der Erklärungen der RA-Gesellschaft sind nur nach entsprechender schrlftlicher Bestätigung verbindlich.
- Fernmündliche bzw. über Fernkommunikationsmittel angetragene Aufträge gelten nur dann als angenommene, wenn durch die RA-Gesellschaft die schriftliche Annahme erklärt wird. Erfolgt die Annahme nicht binnen einer Frist von 5 Werktagen oder bei Anghelegenheiten, deren Bearbeitung binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, bis zu 1 Werktag vor Fristablauf, gilt der Auftrag als nicht angenommen.
- Es ist Aufgabe des MAndanten alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig sowie vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Partnerschaft bekannt werden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, so kann er sich auf eine fehlende Kenntnis der das Mandat bearbeitenden Partner oder Mitarbeiter der Partnerschaft nicht berufen.
- Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwältin, wenn die Rechtsanwältin für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
§3 Korrespondenz per e-mail, Schweigepflicht, Datenschutz
- Die Kommunikation mit Mandanten und Dritten wird seitens der RA-GEsellschaft auch per E-Mail geführt. Die RA-Gesellschaft weist darauf hin, dass die Datenübertragung per E-Mail über das Internet Vertraulichkeit und Authentizität nicht garantieren, es im Gegenteil erhebliche Sicherheitslücken geben kann. Sollte der Mandant wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen Sicherheitserwägungen, keine Kommunikation per E-Mail wünschen, ist dies der RA-Gesellschaft entsprechend mitzuteilen.
- Die RA-Gesellschaft ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Der Mandant erklärt sich einverstanden, dass die Gesellschaft zur Durchführung des Auftrags Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, ausländischen Rechtsanwälten und sonstigen ihrerseits berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Informationen des Mandanten mitteilt, soweit die Gesellschaft dies zur Durchführung des Auftrags für notwendig erachtet. Darüber hinaus erfolgt eine Weitergabe an Dritte nur nach vorherigem Einverständnis des Mandanten.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies die sachgemäße Erledigung des Auftrages erfordert.
§4 Haftung
- Für die Durchführung des Auftrags ist die Haftung der RA-Gesellschaft wegen einfacher fahrlässiger Verursachung eines Schadens auf € 1.000.000,-. beschränkt. Abweichendes kann durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden (§ 51 a BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall liegt auch vor, wenn ein einheitlicher Schadens aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen entstanden ist. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
- Die RA-Gesellschaft haftet gegenüber Mandanten für die von ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder aus Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die aus einer vorsätzlichen oder aber fahrlässigen Pflichtverletzung beruhren, uneingeschränkt.
- Den Mandanten trifft die Verpflichtung, sämtliche wertbildenden Faktoren und Umstände des Rechtsfalles mitzuteilen. Er wird bei Veränderungen der Sachlage, die Einfluss auf den Wert der Angelegeneheit haben, unverzüglich die RA-Gesellschaft informieren.
- Für den Fall, dass die Angelegenheit erkennbar einen Wert von über € 1.000.000,- aufweist, kann eine gesonderte Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die dieses Risiko abdeckt, wobei die Kosten einer solchen Police vom Mandanten zusätzlich zu entrichten ist.
§5 Beendigung des Mandatsverhältnisses
- Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit Wirkung für die Zukunft vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an, gekündigt werden.
- Das Recht zur Kündigung steht auch der RA-GEsellschaft zu, wobei eine Beendigung des MAndatsverhältnisses nicht zur UNzeit erfolgen darf, es sei denn, das zur BEarbeitung notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der RA-Gesellschaft und dem Mandanten ist nachhaltig gestört.
§6 Schriftform
- Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.
§7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an die RA-Gesellschaft zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde, sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.