BAG Urt. v. 19.12.2018 10 AZR 231/18
Grundsatzentscheidung: Teilzeitkräfte würden benachteiligt, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende Wochenarbeitszeit überschreiten.
BAG-Auslegung § 4 I TzBfG: Mehrarbeitszuschläge können über die Teilzeitquote hinausgehen, dürfen die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit aber nicht übersteigen.
Die Berechnung des Mehrarbeitszuschlags erfolgt nach Vergleich der einzelnen Entgeltbestandteile, nicht der Gesamtvergütung (Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde).
Es darf nicht die Stundenzahl von Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt werden, denn dies würde die Teilzeitbeschäftigten benachteiligen.
Teilzeitbeschäftigte haben nach dem Urteil des BAG einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Stunden, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen (längere Arbeit als vertraglich vereinbart).