Kündigungsschutz

Das deutsche Arbeitsrecht kennt 2 Arten des Kündigungsschutzes: den allgemeinen und den Sonderkündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate in dem Betrieb gearbeitet hat und mehr als 10 Arbeitnehmer dort beschäftigt werden.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, also diejenigen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.

Auszubildende unterfallen trotz ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern dem Berufsbildungsgesetz.

Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist die Beschäftigung von mindestens 6 Monaten im Betrieb ohne Unterbrechung, §1 Abs 1 KSchG. Dabei sind z.B. krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit oder Streiks keine Unterbrechung der Arbeit, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei der Beschäftigung zählt nur die Zeit, die im Betrieb, nicht aber die Zeit die in verschiedenen Konzernunternehmen abgeleistet wurde. In einigen Fällen ist es möglich, Zeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet zu bekommen. Dafür muss allerdings ein enger sachlicher Zusammenhang vorhanden sein. Außerdem kommt es auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung an. Eine genaue Grenze ab wann eine rechtliche Unterbrechung vorliegt gibt es leider nicht, aber eine Unterbrechung wird wohl bei ca. 4 Monaten angenommen.

Als zweite Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes müssen im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein, §23 Abs. 1 KSchG.

Dieses Kriterium ist meist schwierig zu bestimmen. Der Kündigungsschutz greift somit erst bei 10,25 Arbeitnehmern. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl sind ebenfalls Teilzeitbeschäftigte mit einzubeziehen. So werden Arbeitnehmer mit bis zu 20 Stunden pro Woche mit einem Wert von 0,5 und Arbeitnehmer mit 20 bis zu 30 Wochenstunden mit einem Wert von 0,75 berücksichtigt. Für Arbeitnehmer, die mehr als 30 Wochenstunden arbeiten gilt ein Wert von 1,0.

Nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes greift der Schutz somit erst ab 10,25 Arbeitnehmer, statt der alten 5,25 Arbeitnehmer. Somit werden seit Anfang 2004 in Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer nicht in der Zählung berücksichtigt, die erst ab 01.01.2004 die Arbeit im Betrieb begonnen haben. Somit behalten die Arbeitnehmer in Kleinbetrieben trotz der Neuregelung ihren Kündigungsschutz. Diese Arbeitnehmer verlieren ihren Kündigungsschutz nur sofern einer der vor dem 01.01.2004 Eingestellten aus dem Betrieb ausscheidet. Dann verlieren alle anderen „Alt-Arbeitnehmer“ ihren Kündigungsschutz und erlangen diesen erst wieder, sobald mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

In der Praxis ist die genaue Berechnung der Arbeitnehmerzahl oft schwierig.

Ein Betrieb hat 14  Arbeitnehmer. Davon arbeiten

  • 6 mehr als 30 Stunden pro Woche: 6 x 1,0
  • 3 mehr als 20 aber weniger als 30 Stunden wöchentlich: 3 x 0,75
  • 5 bis zu 20 Wochenstunden: 5 x 0,5

So ergibt sich ein Wert von 10,75, obwohl der Betrieb insgesamt 14 Arbeitnehmer beschäftigt. Hier greift der Kündigungsschutz jedoch ein.

Ein Betrieb hat 11 Arbeitnehmer. Davon arbeiten

  • 6 mehr als 30 Stunden pro Woche: 6 x 1,0
  • 3 mehr als 20 aber weniger als 30 Stunden wöchentlich: 3 x 0,75
  • 2 bis zu 20 Wochenstunden: 2 x 0,5

Hier ergibt sich ein Wert von 9,25 und der Kündigungsschutz greift nicht ein.

Aber auch in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten, für die der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift, sind die Arbeitnehmer nicht schutzlos. Hier könnte eventuell für einige der Sonderkündigungsschutz gelten. Dieser umfasst den Schutz von Schwangeren und Müttern nach §9 MuSchG, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderten §85 SGB IX und Betriebsräten §15 KSchG.

Für Schwangere gilt ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung.

Bei Schwerbehinderten, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50%, muss der Arbeitgeber zur Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, §85 SGB IX. Dies gilt bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.

Die Mitglieder eines Betriebsrates können nicht ordentlich, sondern lediglich außerordentlich gekündigt werden, §15 KSchG. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es noch der Zustimmung des Betriebsrates. Bei Ablehnung der Zustimmung bleibt dem Arbeitgeber nur der Zug vor das Arbeitsgericht, um die Ersetzung der Zustimmung einzuklagen.