BAG Urt. v. 19.03.2019 9 AZR 362/18

Grundsätzlich erwerben Arbeitsnehmer auch während ihrer Elternzeit Urlaubsansprüche

Laut dem BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) können Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (außer der Arbeitnehmer ist währen der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt)

Wie Arbeitgeber von ihrem Recht Gebrauch machen: Abgabe einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung, aus der für den Arbeitnehmer erkennbar hervorgeht, dass der Betrieb von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will

BAG: Urlaubskürzung im Einklang mit EU-Recht (verlangt keine Gelichstellung von Eltern, die während der Elternzeit gearbeitet haben und denen, die nicht gearbeitet haben, EuGH 04.10.2018 C-12/17)