BAG Urt. v. 22.03.2017 10 AZR 448/15

Wenn Arbeitsvertrag nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer vorsieht, aber keine Entschädigungszahlung hierfür, muss der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung leisten

(Karenzentschädigung = Gegenleistung Unterlassen von Konkurrenztätigkeit)

Nachträgliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer diesbezüglich keine Karenzentschädigung vereinbart hat

Bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots kein Anspruch auf Karenzentschädigung; aufgrund des Arbeitsvertrages kann Arbeitgeber aber nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen

BAG: Wettbewerbsverbote ohne Zusage Karenzentschädigung sind nichtig (st. Rspr.); keiner der Parteien kann aus einer solchen Vereinbarung Rechte ableiten

Wirksames Wettbewerbsverbot ergibt sich nicht unter Heranziehung der salvatorischen Klausel

Mangels wirksamer Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots kein Anspruch auf Karenzentschädigung

Gesetzliche Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot § 110 S. 1 GewO, §§ 74-75f HGB) konstituieren ein im Grundsatz geschlossenes gesetzliches System, das die Bedingungen und Voraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote festlegt und von dem nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (§ 75d HGB; BAG Urt. v. 03.05.1994 9 AZR 606/92 zu I 1 b)

Damit Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer Wettbewerbshandlungen untersagen kann, muss nachvertragliches Wettbewerbsverbot den gesetzlichen Anforderungen genügen

Wenn schriftlich vereinbartes Wettbewerbsverbot dem Grunde nach Anspruch auf Karenzentschädigung vorsieht, aber von den gesetzlichen Bestimmungen zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen (insbes. Entschädigungshöhe erreicht nicht eindeutig gesetzliche Mindesthöhe): unverbindlich, nicht Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung; Wahl des Arbeitnehmers:

  • Hält sich an Vereinbarung: unterlässt Wettbewerb gem. Beschränkung und erwirbt Anspruch auf Karenzentschädigung, BAG Urt. v. 15.01.2014 10 AZR 243/13, Rn. 31
  • Tritt in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, ohne hierfür Sanktionen befürchten zu müssen

Arbeitgeber muss sich Entscheidung zu Beginn der Karenzzeit für gesamten Zeitraum treffen, BAG Urt. v. 14.07.2010 10 AZR 291/09, Rn. 22

BAG Urt. v. 11.10.2017 5 AZR 591/16

Das Unternehmen ist verpflichtet seinen Mitarbeitern auch für Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen

Arbeitgeber schulden ihren Mitarbeitern grundsätzlich für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden den Mindestlohn, sodass neben der Vollarbeit auch der Bereitschaftsdienst vergütet werden muss (Vergütungspflicht unterscheidet nicht nach Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft)

Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (BAG Urt. v. 19.11.2014 5 AZR 1101/12, Rn. 16)

Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Bereitschaftsdienst in Höhe des Mindestlohns entfällt, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit des Bereitschaftsdienstes bereits eine Vergütung erhalten hat, die den Mindestlohn übersteigt

BAG Urt. v. 19.03.2019 9 AZR 362/18

Grundsätzlich erwerben Arbeitsnehmer auch während ihrer Elternzeit Urlaubsansprüche

Laut dem BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) können Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (außer der Arbeitnehmer ist währen der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt)

Wie Arbeitgeber von ihrem Recht Gebrauch machen: Abgabe einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung, aus der für den Arbeitnehmer erkennbar hervorgeht, dass der Betrieb von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will

BAG: Urlaubskürzung im Einklang mit EU-Recht (verlangt keine Gelichstellung von Eltern, die während der Elternzeit gearbeitet haben und denen, die nicht gearbeitet haben, EuGH 04.10.2018 C-12/17)

BAG Urt. v. 23.01.2019 7 AZR 733/16

BAG: sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigt war (egal ob befristet oder unbefristet).

Ausnahmefälle, in denen Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, wenn Vorbeschäftigung

  • Sehr lange zurückliegt (8 Jahre nicht sehr lang)
  • Ganz anders geartet war
  • Von sehr kurzer Dauer war

BAG Urt. v. 18.09.2018     9 AZR 162/17

Nach arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

BAG: Ausschlussklausel verstößt gegen geltendes Recht, daher unwirksam, wenn sie Anspruch auf Mindestlohn einschränken; Mindestlohnanspruch verfällt nicht (Arbeitgeber muss ehemaligen Mitarbeiter für nicht genommenen Urlaub entschädigen, obwohl Ausschlussfrist abgelaufen ist).

BAG Urt. v. 19.12.2018 10 AZR 231/18

Grundsatzentscheidung: Teilzeitkräfte würden benachteiligt, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende Wochenarbeitszeit überschreiten.

BAG-Auslegung § 4 I TzBfG: Mehrarbeitszuschläge können über die Teilzeitquote hinausgehen, dürfen die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit aber nicht übersteigen.

Die Berechnung des Mehrarbeitszuschlags erfolgt nach Vergleich der einzelnen Entgeltbestandteile, nicht der Gesamtvergütung (Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde).

Es darf nicht die Stundenzahl von Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt werden, denn dies würde die Teilzeitbeschäftigten benachteiligen.

Teilzeitbeschäftigte haben nach dem Urteil des BAG einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Stunden, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen (längere Arbeit als vertraglich vereinbart).