BAG Urt. v. 22.03.2017 10 AZR 448/15
Wenn Arbeitsvertrag nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer vorsieht, aber keine Entschädigungszahlung hierfür, muss der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung leisten
(Karenzentschädigung = Gegenleistung Unterlassen von Konkurrenztätigkeit)
Nachträgliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer diesbezüglich keine Karenzentschädigung vereinbart hat
Bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots kein Anspruch auf Karenzentschädigung; aufgrund des Arbeitsvertrages kann Arbeitgeber aber nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen
BAG: Wettbewerbsverbote ohne Zusage Karenzentschädigung sind nichtig (st. Rspr.); keiner der Parteien kann aus einer solchen Vereinbarung Rechte ableiten
Wirksames Wettbewerbsverbot ergibt sich nicht unter Heranziehung der salvatorischen Klausel
Mangels wirksamer Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots kein Anspruch auf Karenzentschädigung
Gesetzliche Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot § 110 S. 1 GewO, §§ 74-75f HGB) konstituieren ein im Grundsatz geschlossenes gesetzliches System, das die Bedingungen und Voraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote festlegt und von dem nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (§ 75d HGB; BAG Urt. v. 03.05.1994 9 AZR 606/92 zu I 1 b)
Damit Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer Wettbewerbshandlungen untersagen kann, muss nachvertragliches Wettbewerbsverbot den gesetzlichen Anforderungen genügen
Wenn schriftlich vereinbartes Wettbewerbsverbot dem Grunde nach Anspruch auf Karenzentschädigung vorsieht, aber von den gesetzlichen Bestimmungen zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen (insbes. Entschädigungshöhe erreicht nicht eindeutig gesetzliche Mindesthöhe): unverbindlich, nicht Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung; Wahl des Arbeitnehmers:
- Hält sich an Vereinbarung: unterlässt Wettbewerb gem. Beschränkung und erwirbt Anspruch auf Karenzentschädigung, BAG Urt. v. 15.01.2014 10 AZR 243/13, Rn. 31
- Tritt in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, ohne hierfür Sanktionen befürchten zu müssen
Arbeitgeber muss sich Entscheidung zu Beginn der Karenzzeit für gesamten Zeitraum treffen, BAG Urt. v. 14.07.2010 10 AZR 291/09, Rn. 22