Schwere Arbeit während Krankschreibung kann fristlose Kündigung rechtfertigen – LAG Rheinland Pfalz, 10 Sa 100/13

Atemnot, Herzrasen und eine starke Zunahme von Wasser in den Beinen, dies waren die Gründe, die zur Krankschreibung eines Arbeitnehmers führten. Ungehindert dieser Symptomatik half der Arbeitnehmer jedoch seiner Tochter während der Krankschreibung beim Renovieren des Hauses.
Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Krankgeschriebenen hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter das Landesarbeitsgerichtes Rheinland Pfalz konnte das Arbeitsverhältnis nach § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Denn die offensichtliche Vortäuschung einer Krankheit, in der Absicht der Arbeit fern zu bleiben und sich die Entgeltfortzahlung gewähren zu lassen, stellt einen erheblichen Vertragsbruch dar. Selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist konnte dem Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall
nicht zugemutet werden.

Auch darf die Genesung nicht zusätzlich verzögert werden, so die Richter. Anerkannt sei, dass Arbeitnehmer alles zu unterlassen haben, was eine Genesung verzögern könnte. Freizeitaktivitäten, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind, die Arbeit bei einem anderen (weiteren) Arbeitgeber oder -wie hier- körperlich schwere Arbeit, zerstörten insbesondere auch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Beschäftigten.

Bei Fragen zur Arbeitsunfähigkeit und den daraus resultierenden Pflichten beraten wir gern.