Kündigung am ersten Tag der Probezeit – Schall und Rauch (ArbG Saarlouis, 1 Ca 375/12)

Wenn die Kündigung schon nach zwei Stunden der gerade begonnenen Probezeit ausgesprochen wurde, muss etwas schief gelaufen sein – oder man hat es mit einer unwirksamen Kündigung zu tun.

Eine Arbeitnehmerin hatte vor Beginn des ersten Arbeitstages eine Zigarette geraucht, ohne hiermit gegen das bestehende Rauchverbot bei der Arbeitgeberin zu verstoßen. Schon zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme musste die Angestellte den Arbeitsplatz wieder verlassen, weil der gravierende Rauchgeruch von Kolleginnen und Kunden wahrgenommen worden sei und es Beschwerden gegeben hätte.

Das Arbeitsgericht hielt dei Kündigung für treuwidrig und damit für unwirksam. Auch in der Probezeit müssten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Da das Zigaretterauchen den Grundrechtsbereich der Arbeitnehmerin berühre, könne ohne vorheriges Gespräch zur Beilegung der Differenzen keine Kündigung ausgesprochen werden, vor allem da kein Verstoß gegen das Rauchverbot vorlag.

Übrigens muss eine Kündigungserklärung noch vor Ablauf der Probezeit zugehen, damit die kurze Frist der Probezeitkündigung greift. Wichtig auch: Eine Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ist auch dann obligatorisch, wenn die Kündigung in der Probezeit erfolgen soll.

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