Anspruch auf Zeitausgleich auch für Vertreter der Rufbereitschaft – VG Gießen, 5 K 2148/12
Ist im Rahmen einer Dienstanweisung ein Zeitausgleich für einen, zur Rufbereitschaft eingeteilten, Beamten vorgesehen, so ist auch dem Vertreter der Rufbereitschaft ein solcher Zeitausgleich zu gewähren.
Der Begründung des Dienstvorgesetzten, der Vertretungsfall trete so gut wie nie ein, folgte das Verwaltungsgericht Gießen mit seinem Urteil vom 18.07.2013 damit nicht. Da der Vertreter ebenso wie der eingezahlte Beamte in seinen Freizeitaktivitäten und der Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt sei, bestehe kein Grund, diesem einen Zeitausgleich vorzuenthalten. Schließlich müsse auch der Vertreter des zur Rufbereitschaft eingeteilten beamten jederzeit damit rechnen, Vertretungsfall zur Dienstleistung herangezogen zu werden.
Bei Fragen zum Zeitausgleich oder allgemein zur Anrechnung von Zeiten auf die geschuldete Arbeitszeit (z.B. Fahrten zur Arbeitsstätte) steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.