Befristung kommunaler Arbeitsplätze

So genannte Optionskommunen hatten die Möglichkeit auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen zu werden. Diese Möglichkeit eröffnete § 6a SGB II. Auch heute noch können Kommunen wegen der teilweisen Verlängerung dieser Option von diesem Modell Gebrauch machen.

Die Klägerin in dem hier besprochenen Verfahren war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung befristet beschäftigt worden. Mit Ablauf der Befristung setzte der Landkreis das Arbeitsverhältnis nicht fort und begründete dies mit der damals, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Befristung des Optionsmodells.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens der Klägerin entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages vorliegen könne, wenn betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehe. Hierzu jedoch müsse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit vom zukünftigen Wegfall des betrieblichen Bedarfs ausgegangen werden. Der Arbeitgeber habe hierüber eine Prognose zu erstellen, die nicht bereits dann als ausreichend angesehen werden kann, wenn sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen würden. Es reiche damit nicht aus dass eine Aufgabe bei dem Arbeitgeber möglicherweise entfalle.

In Mecklenburg-Vorpommern können die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Rügen als Optionskommunen staatliche Leistungen übertragen. Weitere Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen in diesem Zusammenhang  beantworten wir Ihnen gern.