Arbeit in Callcentern Sonntags und Feiertags in Hessen unzulässig – Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 8 C 1176/12.N

Die Entscheidung betrifft neben der Beschäftigung von Personal in so genannten Callcentern auch den Versandhandel, das Online-Banking und das Reisegewerbe. In einer Bedarfsgewerbeverordnung war für die Beschäftigten in diesen Branchen die Arbeit an Sonnen und Feiertagen ganzjährig für jeweils bis zu 8 h zugelassen worden.

Die Prüfung im Rahmen des Normenkontrolleverfahrens durch den hessischen Verwaltungsgerichtshof hat ergeben, dass die Ausnahmebestimmung wegen des Fehlens einer ausreichenden Verordnungsermächtigung ungültig ist. Zwar enthalte das Arbeitszeitgesetz mehrfach gestaffelte Verordnungsermächtigungen für Ausnahmeregelungen. Solch erhebliche Eingriffe in die Grundrechte, zu denen Ausnahmen vom Gebot der Sonn-und Feiertagsruhe zählen, müssen jedoch vom Gesetzgeber selbst getroffen werden und dürfen nicht der Exekutive überlassen bleiben. Von der Entscheidung können auch weitere Berufszweige betroffen sein. Es sind Auswirkungen auf Gewerbezweige und entsprechende Großhandelsbetriebe der Nahrungs-und Getränkewirtschaft denkbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.