Bundesregierung plant Modernisierung der Regelungen zum Mutterschutz

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung eine Reform des Mutterschutzes beschlossen, die vornehmlich darauf abzielt, ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich des bestehenden Mutterschutzes wird ab Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes auf Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen usw. erweitert, soweit diese eine feste Ausbildungs- oder Beschäftigungsstelle haben; auch soll das Gesetz nicht nur das weibliche Geschlecht erfassen, sondern definiert als Mutter auch diejenigen, die unabhängig von ihrem bei Geburt bestehenden Geschlecht das Kind stillen. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen soll dieses Schutzniveau durch entsprechende Rechtsverordnungen sichergestellt werden.

Des Weiteren soll ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet werden, der Empfehlungen erarbeiten soll, wie mutterschutzrechtliche Aspekte in der Praxis am besten umgesetzt werden können.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll sich die Schutzfrist bei der Geburt eines behinderten Kindes von 8 auf 12 Wochen nach der Entbindung verlängern. Die bereits bestehende Schutzfrist von 12 Wochen bei Mehrlings- und Frühgeburten wird dagegen bestehen bleiben.

Das Vorhaben enthält auch Regelungen, die eine Diskriminierung schwangerer und stillender Mütter vermeiden soll. Es soll fortan keine Arbeitsverbote für Schwangere mehr geben, wenn diese sich dafür entscheiden, weiter arbeiten zu wollen. In solchen Fällen sollen die Arbeitsplätze so umgestaltet werden müssen, dass sie die Sicherheit für die Mutter und das ungeborene Kind gewährleisten: Hierfür sollen, zum einen, allgemein gültige Schutzmaßnahmen für den jeweiligen Betrieb bestimmt und andererseits die Gefährdung am konkreten Arbeitsplatz beurteilt werden, wenn eine solche nach den Umständen des Einzelfalls nahe liegt. Auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtarbeit bis 22 Uhr soll auf ausdrücklichen Wunsch der werdenden Mutter dann möglich sein.

Schließlich wird nach dem Entwurf auch der Kündigungsschutz ausgeweitet, sodass etwa bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten unzulässig sein soll, solange nicht die oberste, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung erteilt. Zudem sollen „Vorbereitungsmaßnahmen“ für eine Kündigung, wie etwa eine Anhörung des Betriebsrates,  nach dem derzeitigen Planungsstand, in der Zeit, in der der Kündigungsschutz währt, unzulässig sein.

Das Gesetz soll bereits in diesem Jahr verabschiedet werden und am 01.01.2017 in Kraft treten.