Kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung für „AGG-Hopper“
Mit Urteil vom 28.07.2016 versagte der Europäische Gerichtshof sog. „AGG-Hoppern“ Entschädigungsansprüche aus einer geltend gemachten Diskriminierung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt Beschäftigten und Bewerbern auf eine Arbeitsstelle einen Entschädigungsanspruch, wenn sie von einem (potentiellen) Arbeitgeber ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt werden. Im Falle einer tatsächlichen Diskriminierung eines Bewerbers dadurch, dass er nicht zu einem Einstellungsgespräch eingeladen oder angestellt wurde, kann der betreffende Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern verurteilt werden.
Da allein schon eine Absage durchaus lukrativ sein kann, suchten einige „Bewerber“, die auch bezeichnend „AGG-Hopper“ genannt werden, gezielt solche Stellenangebote, bei denen sie mit einer Absage rechnen mussten, da sie dem inhaltlichen Profil nicht entsprachen. Wurde ihnen dann tatsächlich abgesagt, suchten die „AGG-Hopper“ gezielt nach Diskriminierungsmerkmalen, um dann von dem Arbeitgeber Geld aufgrund eines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs zu erpressen.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb sich ein 31jähriger Rechtsanwalt auf eine von vier, so ausgeschriebenen, „Nachwuchsstellen“ bei einer Versicherung. Als er nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen wurde, verlangte er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung; als er später erfuhr, dass sämtliche Stellen mit Frauen besetzt worden waren, behauptete er außerdem eine Geschlechtsdiskriminierung.
Der EuGH urteilte, dass nur vom AGG geschützt sei, wer sich ernsthaft auf eine Stelle bewerbe. Wer sich nur bewerbe, um Entschädigungsansprüche wegen einer Ablehnung geltend machen zu können, falle nicht unter den Schutz der Antidiskriminierungsregelungen der EU.